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Empreinte
Metalldrückerei Schmitt GmbH & Co. KG
Tribunal d’instance de Cologne, HRA Nr. 18451
Ingeborg Esser GmbH
Tribunal d’instance de Cologne, HRB Nr. 43386
Directeurs
Birgit Esser und Eugen Baum
Numéro d'identification fiscale
selon le § 27a loi de la taxe de vente: DE 123506098
Conception, Design et programmation
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Conditions d'Metalldrückerei Schmitt GmbH & Co. KG
- Stand Februar 2012 -
1. Allgemeines
a) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten zwischen der Metalldrückerei Schmitt GmbH & Co. KG („Auftragnehmer“) und den Kunden („Auftraggeber“) ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Die Geltung der AGB wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder von den AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung vorbehaltlos ausführt.
b) Die AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
a) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und werden erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich.
b) Eigenschaften von Mustern und Proben sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde.
c) Eigentums- und Urheberrechte an Angeboten, Kostenvoranschlägen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber übergebenen Unterlagen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten. Dies gilt auch hinsichtlich solcher schriftlicher Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers ist der Auftraggeber nicht berechtigt, diese an Dritte weiterzugeben. Die Unterlagen sind auf Verlangen des Auftragnehmers an diesen zurückzugeben, falls der Vertrag nicht zustande kommt.
3. Preise, Zahlung
a) Die angebotenen Preise sind bindend und verstehen sich grundsätzlich „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
b) Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in den Preisen des Auftragnehmers enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto (ohne Abzug) Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
4. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen oder ein dahingehendes Zurückbehaltungsrecht geltend machen, soweit diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind oder die Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts mit einer Forderung wegen Mangelbeseitigungskosten oder Fertigstellungsmehrkosten erfolgt.
5. Teillieferungen, Lieferzeit, Lieferverzug
a) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
b) Der Beginn der von dem Auftragnehmer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Insbesondere beginnt die Lieferfrist nicht, bevor der Auftragnehmer vom Auftraggeber bzw. dessen Vertreter alle für die Lieferung benötigten Informationen erhalten hat. Dies gilt nicht, wenn der verspätete Erhalt der notwendigen Informationen dem Auftragnehmer zuzurechnen ist.
c) Soweit die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, unzureichender Material-, Rohstoff- oder Energieversorgung, Mangel an Transportmöglichkeiten und anderen ähnlichen Ereignissen oder Ursachen außerhalb des Einwirkungsbereichs des Auftragnehmers beruht, verlängern sich die Fristen angemessen. Gleiches gilt für den Fall der nicht rechtzeitigen oder ordnungsgemäßen Belieferung des Auftragnehmers durch seine Vorlieferanten, soweit die Nichtlieferung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Der Auftragnehmer wird nach Bekanntwerden einer Lieferverzögerung den Auftraggeber hierüber und über die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unterrichten. Verzögert sich durch eines der vorgenannten Ereignisse die Lieferung um mehr als acht Wochen, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6. Gefahrenübergang, Annahmeverzug, Verpackung
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgt die Lieferung „ab Werk“ (EXW, Incoterms 2010).
b) Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem die Ware an die zur Versendung beauftragte Person übergeben wurde oder der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät.
c) Verzögert sich die Lieferung in Folge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu lagern und als ab Werk geliefert zu berechnen. Hierfür kann der Auftragnehmer für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der betreffenden Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5% dieses Preises, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Kosten bleibt den Parteien vorbehalten.
d) Verpackungen werden nicht zurückgenommen.
7. Mängelansprüche des Auftraggebers
a) Mängelansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Beanstandungen von offensichtlichen Mängeln sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort, schriftlich unter genauer Bezeichnung des Mangels und der Rechnungsnummer anzuzeigen. Dasselbe gilt auch für versteckte Mängel ab dem Zeitpunkt ihrer Entdeckung.
b) Soweit keine anderweitige ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung besteht, werden die Produkte nach DIN ISO 2768 gefertigt. Abweichungen im Rahmen der dort genannten Allgemeintoleranzen stellen keinen Mangel dar.
c) Mängelansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit der Mangel auf die mangelhafte Lieferung von vom Auftraggeber beigestelltem Material beruht.
d) Hat der Auftraggeber Ansprüche wegen Mängeln gegen den Auftragnehmer, so erfolgt eine Nacherfüllung nach Wahl des Auftragnehmers durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
e) Im Fall der Mangelbeseitigung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht wurde.
f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Auftraggeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt berechtigt. Die Nacherfüllung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht zur Minderung ist ausgeschlossen.
g) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Kaufsache oder ab dem Zeitpunkt, in welchem der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich in §§438 Abs. 1 Nr. 2 und 479 Abs. 1 BGB längere Fristen vorgeschrieben sind oder bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, der Nichteinhaltung einer Garantie oder wenn durch einen einfach fahrlässig verursachten Mangel eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit entsteht. Insgesamt bleibt die Haftung gem. Ziff. 9 unberührt.
8. Werkzeuge
Für die Herstellung der Liefergegenstände vom Auftragnehmer erworbene oder hergestellte Werkzeuge bleiben im Eigentum des Auftragnehmers selbst dann, wenn die Kosten hierfür teilweise oder vollständig vom Auftraggeber übernommen oder auf die Preise umgelegt werden. Ein Herausgabeanspruch des Auftraggebers besteht nicht.
9. Haftung
a) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt bei der Übernahme von Garantien oder eines Beschaffungsrisikos, im Falle der einfach fahrlässigen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
b) Der Auftragnehmer haftet für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Auftraggeber daher vertraut und vertrauen darf, in diesem Fall jedoch beschränkt auf den typischerweise entstehenden, vorhersehbaren Schaden. Der Höhe nach ist die Haftung hiernach auf den Wert der jeweiligen Lieferung beschränkt.
c) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.
d) Soweit die Schadensersatzhaftung des Auftragnehmers hinsichtlich dieser Ziffer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch in Bezug auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Organe und Erfüllungsgehilfen.
10. Eigentumsvorbehalt
a) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller offenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Auftragnehmer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Auftragnehmer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
b) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Auftragnehmer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) der Forderung des Auftragnehmers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Auftragnehmer verlangen, dass der Auftraggeber ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
c) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
d) Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer.
11. Geistiges Eigentum, Vorgaben des Auftraggebers
a) Sämtliche gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte und sonstiges geistiges Eigentum an hergestellten Liefergegenständen stehen dem Auftragnehmer zu, soweit sie nicht bereits bei Auftragserteilung dem Auftraggeber zustanden. Ein Anspruch auf Übertragung solcher Rechte wird durch den Auftrag nicht begründet.
b) Bei Liefergegenständen, die nach Mustern, Zeichnungen und anderen, vom Auftraggeber stammenden Unterlagen hergestellt werden, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass durch Nutzung der Unterlagen, Herstellung und Gebrauch dieser Liefergegenstände keine gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte oder sonstiges geistiges Eigentum Dritter (nachfolgend Schutzrechte) verletzt werden. Insoweit stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Wird dem Auftragnehmer die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht untersagt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bzw. die Lieferung bis zur Klärung einzustellen oder nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.
12. Geheimhaltung
a) Die vom Auftraggeber im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen Informationen sind geheim zu halten und nicht ohne schriftliche Erlaubnis des Auftragnehmers an Dritte weiter zu geben oder für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen.
b) Diese Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Auftraggeber bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die vom Auftraggeber ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse entwickelt werden. Diese Verpflichtung gilt auch dann nicht, wenn der Auftraggeber zur Offenlegung gesetzlich oder durch behördliche oder gerichtliche Anordnung verpflichtet ist.
13. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Erfüllungsort
a) Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Gerichtsstand Hürth; der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, den Auftraggeber an dem Gericht des Geschäftssitzes des Auftraggebers zu verklagen.
b) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
c) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Erfüllungsort.
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